Betreibung

Im Betreibungsverfahren werden einzelne Forderungen gegen Schuldner durchgesetzt.

Das Betreibungsverfahren läuft nach einem bestimmten Schema ab.

Es wird eingeleitet, indem der Gläubiger ein Betreibungsbegehren stellt und dieses beim Betreibungsamt einreicht. Das Begehren kann mit dem offiziellen Formular eingereicht werden. Soll eine juristische Person oder eine Personengesellschaft betrieben werden, ist darauf zu achten, dass die Firmenbezeichnung mit dem Eintrag im Handelsregister übereinstimmt. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen finden sich unter www.zefix.ch.

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens wird ein Zahlungsbefehl erstellt und der betriebenen Person durch die Post übergeben.

Die betriebene Person hat das Recht, entweder direkt dem Überbringer oder beim Betreibungsamt innerhalb von 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben (entweder schriftlich oder mündlich am Schalter des Betreibungsamts). In diesem Fall kann die Gläubigerin die Betreibung erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag durch das zuständige Gericht beseitigt worden ist (Rechtsöffnung).

Wird kein Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Gläubigerin frühestens nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen.

Unterliegt die betriebene Person der Konkursbetreibung (im Handelsregister eingetragene Inhaber/innen von Einzelfirmen, Mitglieder von Kollektivgesellschaften, unbeschränkt haftende Mitglieder von Kommanditgesellschaften sowie diese Gesellschaften selbst und juristische Personen wie insbesondere AG, GmbH oder Genossenschaft), so wird ihr danach die Konkursandrohung zugestellt. Wird die Schuld nicht innerhalb von 20 Tagen nach Zustellung der Konkursandrohung beglichen, kann die Gläubigerin beim Zivilgericht das Konkursbegehren stellen.

Bei allen anderen Personen sowie bei der Betreibung für öffentliche-rechtliche Forderungen findet nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung statt. Das Betreibungsamt stellt das pfändbare Einkommen und Vermögen fest und sorgt für die Verwertung der Gegenstände bzw. das Inkasso von Forderungen oder Lohnanteilen zugunsten der Gläubigerinnen. Müssen gepfändete Vermögenswerte verwertet werden, hat der Gläubiger innert Frist das Verwertungsbegehren zu stellen.